171.180
CH-AG
Art. 6 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Aufsicht
Art. 6 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit wird vom Vertragskanton ausgeübt, dessen Recht anwendbar ist.