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Art. 5 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Genehmigung der Rechtsgrundlagen

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Art. 5 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Genehmigung der Rechtsgrundlagen

1. Nach dem Recht jedes Vertragskantons bestimmt sich, ob der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Rechtsgrundlagen einer Form der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit einer kantonalen Genehmigung bedarf.

2. Besteht nach dem Recht eines Vertragskantons eine Genehmigungspflicht, ist dieser Kanton für das Genehmigungsverfahren zuständig.

3. Besteht nach dem Recht beider Vertragskantone eine Genehmigungspflicht, koordinieren die Vertragskantone das Verfahren. Die Koordination erfolgt unter Federführung des Kantons, dessen Recht gemäss Art. 3 anwendbar ist.

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