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Art. 3 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Anwendbares Recht a. Grundsatz

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Art. 3 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Anwendbares Recht a. Grundsatz

1. Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit unterstehen dem Recht des Vertragskantons, in dem der Schwerpunkt ihrer Aufgabenerfüllung liegt.

2. Der Schwerpunkt der Aufgabenerfüllung bestimmt sich anhand

a) der Anlagenstandorte oder

b) der Geschäftstätigkeit.

3. Das gemäss Abs. 1 und 2 ermittelte Recht ist anwendbar, soweit es für die grenzüberschreitende interkommunale Zusammenarbeit unmittelbar erforderlich ist.

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