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Art. 2 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden - Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge

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Art. 2 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden · Vorbehalt bestehender interkantonaler Verträge

1. Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenzüberschreitenden interkommunalen Zusammenarbeit regeln, bleiben vorbehalten

a) Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Zürich betreffend Zivilstandsdienst der Gemeinde Bergdietikon vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004,

b) Staatsvertrag zwischen den Kantonen Aargau und Zürich über die Erfüllung kommunaler Aufgaben für das Kloster Fahr vom 7. November 2007 / 14. November 2007.

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