§ 91f Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - VI. Konsolidierung
§ 91f Gemeindegesetz, GG · VI. Konsolidierung
1. Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen, an denen die Gemeinde ganz oder teilweise beteiligt ist, sind grundsätzlich nicht zu konsolidieren. Es ist ein Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel zu führen.
1bis. Der Regierungsrat kann in Abweichung von Absatz 1 für Gemeindeverbände, selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten und privatrechtliche Organisationen durch Verordnung eine Konsolidierungspflicht und -methode vorschreiben, soweit die beteiligten Gemeinden an diese Aufgaben auslagern, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
2. Die Rechnung unselbstständiger öffentlich-rechtlicher Gemeindeanstalten ist in der Gemeinderechnung als Spezialfinanzierung zu führen.