171.100
GGLC
CH-AG
§ 91e Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - V. Rechnungskreise
Finanzhaushalt - Rechnungslegung
§ 91e Gemeindegesetz, GG · V. Rechnungskreise
1. Jede selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt eine eigene Rechnung. Die Buchführung erfolgt gemäss den vorstehenden Bestimmungen.