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§ 91e Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - V. Rechnungskreise

Finanzhaushalt - Rechnungslegung
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§ 91e Gemeindegesetz, GG · V. Rechnungskreise

1. Jede selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaft des kommunalen Rechts führt eine eigene Rechnung. Die Buchführung erfolgt gemäss den vorstehenden Bestimmungen.

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