171.100
GGLC
CH-AG
§ 91d Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Finanzhaushalt - Rechnungslegung
§ 91d Gemeindegesetz, GG · IV. Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Immobilien und Mobilien des Verwaltungsvermögens sowie Darlehen und Beteiligungen werden bei Erstzugang zum Anschaffungswert bilanziert.
2. Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
3. Weitergehende Abschreibungen als die linearen gemäss Absatz 2 sind nicht zulässig.
4. Tritt bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.