171.100
GGLC
CH-AG
§ 91c Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
Finanzhaushalt - Rechnungslegung
§ 91c Gemeindegesetz, GG · III. Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
2. Das Finanzvermögen wird bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entstehen keine Kosten, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert.
3. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der Liegenschaften des Finanzvermögens alle vier Jahre zu Beginn der Amtsperiode stattfindet. Allfällige Bewertungskorrekturen sind erfolgswirksam zu verbuchen.
4. Tritt bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertverminderung ein, wird deren bilanzierter Wert erfolgswirksam berichtigt.