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§ 83 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - Mitwirkung des Regierungsrates

Zusammenarbeit der Gemeinden - Interkantonale Zusammenarbeit
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§ 83 Gemeindegesetz, GG · Mitwirkung des Regierungsrates

1. Bei Gemeindeverbänden, interkommunalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten und Gemeindeverträgen mit Schwerpunkt im Kanton ist auch die Beteiligung ausserkantonaler Gemeinden möglich.

2. Die Beteiligung von Gemeinden an ausserkantonalen Gemeindeverbänden und ausserkantonalen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalten bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.

3. Soweit dies im interkantonalen Verhältnis erforderlich ist, regelt der Regierungsrat mit den andern beteiligten Kantonen die Stellung des interkantonalen Gemeindeverbandes beziehungsweise der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt.

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