§ 8 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - c) Wirkungen
§ 8 Gemeindegesetz, GG · c) Wirkungen
1. Die durch den Zusammenschluss vergrösserte oder neu gebildete Gemeinde tritt in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinden ein. Sie übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten.
2. Die bisherigen Bürgerrechte werden durch dasjenige der aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Gemeinde ersetzt. Bei Vereinigung einer Ortsbürgergemeinde mit der betreffenden Einwohnergemeinde entfällt das bisherige Ortsbürgerrecht.
2bis. Die durch den Zusammenschluss betroffenen Gemeindebürgerinnen und -bürger können innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Zusammenschlusses beim zuständigen Regionalen Zivilstandsamt gegen Gebühr die Anführung ihres bisherigen Gemeindebürgerrechts als Klammerzusatz zum geltenden Gemeindebürgerrecht beantragen.
3. Der Grosse Rat kann über den Zusammenschluss von Einwohnergemeinden sowie von Ortsbürgergemeinden mit Einwohnergemeinden Ausführungsbestimmungen erlassen.