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§ 76 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - III. Beitritt

Zusammenarbeit der Gemeinden - Der Gemeindeverband
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§ 76 Gemeindegesetz, GG · III. Beitritt

1. Der Beitritt zum Gemeindeverband erfolgt mit der Annahme seiner Satzungen durch die Gemeindeversammlung oder den Einwohnerrat.

2. Durch Beschluss des Grossen Rates kann eine Gemeinde, nachdem sie vorher angehört worden ist, zum Beitritt verhalten werden,

a) wenn diese in ihrem Interesse als dringend erforderlich erscheint, oder

b) wenn der Zweck des Gemeindeverbandes sonst nicht oder nur stark erschwert erreicht werden kann.

3. Der Grosse Rat kann einen Gemeindeverband verhalten, eine Gemeinde auf deren begründetes Gesuch hin aufzunehmen.

4. Ein nachträglicher oder auf einen Teil der Verbandsaufgaben beschränkter Beitritt weiterer Gemeinden ist möglich. Er ist dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

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