171.100
GGLC
CH-AG
§ 71e Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - III. Freiwillige Leistungs- und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden
Organisation - Verwaltungsorganisation
§ 71e Gemeindegesetz, GG · III. Freiwillige Leistungs- und Kostenvergleiche zwischen Gemeinden
1. Der Regierungsrat unterstützt freiwillige Massnahmen der Gemeinden zum Vergleich ihrer Leistungen und deren Kosten.
2. Er arbeitet unter Wahrung der unterschiedlichen Führungsmodelle mit den beteiligten Gemeinden zusammen.