§ 71d Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 3. Zuständigkeiten
§ 71d Gemeindegesetz, GG · 3. Zuständigkeiten
1. Gemeindeversammlung oder Einwohnerrat sind zuständig für
a) die Definition der Produktegruppen;
b) die Festlegung der Wirkungs- oder Leistungsziele je Produktegruppe;
c) die Bestimmung der Geltungsdauer der Globalbudgets;
d) die Beschlussfassung über die Saldovorgaben je Produktegruppe;
e) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts über die Erreichung der Wirkungs- und Leistungsziele je Produktegruppe.
2. Der Gemeinderat ist zuständig für
a) die Definition der Produkte sowie die Festlegung der zugehörigen Saldovorgaben, Leistungs- und allfälligen Wirkungsziele, Standards und Indikatoren;
b) die Zuweisung der Saldovorgaben und der zu erbringenden Leistungen an die Produktverantwortlichen;
c) das Controlling.
3. Die Zuweisung der weiteren Kompetenzen an Legislative oder Exekutive sowie mögliche zusätzliche Instrumente der WOV sind in einem Reglement festzulegen, insbesondere
a) die Zuständigkeit zur Festsetzung der Indikatoren und Standards je Produktegruppe;
b) die dauerhafte oder periodische Bestimmung der Budgetstruktur;
c) die Errichtung eines Anreizsystems;
d) der Auftrag, mit dem die Legislative für die Planung und künftigen Globalbudgets dem Gemeinderat in dessen Zuständigkeitsbereich Richtlinien erteilen kann;
e) die Mitwirkung der Legislative bei der politischen Planung.