171.100
GGLC
CH-AG
§ 71 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - IV. Der Gemeinderat
Organisation - Die Organisation mit Einwohnerrat
§ 71 Gemeindegesetz, GG · IV. Der Gemeinderat
1. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des Einwohnerrates vor und lässt demselben Bericht und Antrag zukommen.
2. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen.