Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.100 GGLC CH-AG

§ 71 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - IV. Der Gemeinderat

Organisation - Die Organisation mit Einwohnerrat
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71 Gemeindegesetz, GG · IV. Der Gemeinderat

1. Der Gemeinderat bereitet die Geschäfte zuhanden des Einwohnerrates vor und lässt demselben Bericht und Antrag zukommen.

2. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen an den Sitzungen des Einwohnerrates mit beratender Stimme teil. Sie sind befugt, Anträge zu stellen.

← § 70 Gemeindegesetz, GG Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - I. Begriff § 71a Gemeindegesetz, GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →