171.100
GGLC
CH-AG
§ 7 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - b) Ortsbürgergemeinden
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Gemeindegesetz, GG · b) Ortsbürgergemeinden
1. Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entsprechenden Ortsbürgergemeinden.
2. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen.
3. ...