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§ 7 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - b) Ortsbürgergemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Gemeindegesetz, GG · b) Ortsbürgergemeinden

1. Bei Zusammenschluss von Einwohnergemeinden vereinigt der Grosse Rat zugleich die entsprechenden Ortsbürgergemeinden.

2. Ortsbürgergemeinden können sich mit den entsprechenden Einwohnergemeinden vereinigen, wenn beide Gemeinden dies beschliessen.

3. ...

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