171.100
GGLC
CH-AG
§ 5 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - V. Änderungen im Bestand von Gemeinden 1. Arten
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Gemeindegesetz, GG · V. Änderungen im Bestand von Gemeinden 1. Arten
1. Änderungen im Bestand von Gemeinden sind möglich durch
a) Zusammenschluss (Eingemeindung oder Verschmelzung),
b) Neueinteilung von Gemeindegebieten (Umgemeindung),
c) Bildung einer neuen Gemeinde.