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§ 46 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 2. Stellvertretung

Organisation - Die Organisation mit Gemeindeversammlung
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§ 46 Gemeindegesetz, GG · 2. Stellvertretung

1. Bei Verhinderung wird der Gemeindeammann durch den Vizeammann, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste Mitglied des Gemeinderates vertreten.

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