171.100
GGLC
CH-AG
§ 4 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - IV. Änderung von Gemeindegrenzen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Gemeindegesetz, GG · IV. Änderung von Gemeindegrenzen
1. Änderungen von Gemeindegrenzen, die nicht überbaute Flächen betreffen und sonst keine wesentliche Änderung im Bestand der Gemeinden bewirken, können durch Vereinbarungen unter den Gemeinden erfolgen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat nach Anhören der Gemeinden solche Änderungen auch von sich aus beschliessen.