171.100
GGLC
CH-AG
§ 3a Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 2. Selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten a) Errichtung
Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Gemeindegesetz, GG · 2. Selbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten a) Errichtung
1. Zur Errichtung einer selbstständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeanstalt bedarf es der Annahme der Anstaltsordnung durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat und der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Änderungen der Anstaltsordnung sind durch die Gemeindeversammlung beziehungsweise den Einwohnerrat zu beschliessen und bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.