171.100
GGLC
CH-AG
§ 39 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 5. Übertragung von Befugnissen
Organisation - Die Organisation mit Gemeindeversammlung
§ 39 Gemeindegesetz, GG · 5. Übertragung von Befugnissen
1. Der Gemeinderat kann Entscheidungsbefugnisse an eines seiner Mitglieder, an Kommissionen oder an Mitarbeitende der mit der entsprechenden Aufgabe betrauten Verwaltungsstelle übertragen.
2. Erklären Betroffene, dass sie mit der Verfügung dieser Stelle nicht einverstanden sind, entscheidet der Gemeinderat selber. Die Erklärung ist innert 10 Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beim Gemeinderat einzureichen.
3. Die Einzelheiten der Delegation sind vom Gemeinderat in einem Reglement festzulegen.