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§ 33 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne 1. Fakultatives Referendum 2. Obligatorisches Referendum

Organisation - Die Organisation mit Gemeindeversammlung
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§ 33 Gemeindegesetz, GG · II. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne 1. Fakultatives Referendum 2. Obligatorisches Referendum

1. Ist gegenüber einem Beschluss der Gemeindeversammlung das Begehren um Urnenabstimmung zu Stande gekommen, so entscheidet die Gesamtheit der Stimmberechtigten an der Urne nach den Bestimmungen des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen.

2. Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen

a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;

b) Beschlüsse über Änderungen im Bestand von Gemeinden;

c) Beschlüsse auf Einführung der Organisation mit Einwohnerrat.

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