171.100
GGLC
CH-AG
§ 32 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
Organisation - Die Organisation mit Gemeindeversammlung
§ 32 Gemeindegesetz, GG · 7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen
1. Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.
2. Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.