Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.100 GGLC CH-AG

§ 32 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - 7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen

Organisation - Die Organisation mit Gemeindeversammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 Gemeindegesetz, GG · 7. Rechtsgültigkeit von Beschlüssen

1. Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden im Falle des Zustandekommens eines Begehrens um Urnenabstimmung am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten, sonst am Tage nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rechtsgültig.

2. Eine allfällig notwendige Genehmigung durch kantonale Behörden und die Ergreifung von Rechtsmitteln bleiben vorbehalten.

← § 31 Gemeindegesetz, GG Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - I. Begriff § 33 Gemeindegesetz, GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →