171.100
GGLC
CH-AG
§ 3 Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) - III. Aufgabenerfüllung 1. Arten
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Gemeindegesetz, GG · III. Aufgabenerfüllung 1. Arten
1. Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben selbstständige oder unselbstständige öffentlich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.
2. Die Gemeinden können die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag Dritten übertragen.
3. In die Zusammenarbeit können auch Dritte eingebunden werden.