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165.321 APKVvP CH-AG

§ 6 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Überweisung an APK

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§ 6 VvP · Überweisung an APK

1. Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.

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