165.321
APKVvP
CH-AG
§ 6 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Überweisung an APK
§ 6 VvP · Überweisung an APK
1. Der Kanton vergütet der APK seinen Anteil an der Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente auf den Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung.