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165.321 APKVvP CH-AG

§ 5 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Information

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§ 5 VvP · Information

1. Die Anstellungsbehörde hat in Zusammenarbeit mit dem für das Personal zuständigen Departement sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter über die weitergehenden finanziellen Folgen der allfälligen vorzeitigen Pensionierung wie Steuern oder AHV-Beiträge vor dem Abschluss einer Vereinbarung informiert wird.

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