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165.321 APKVvP CH-AG

§ 4 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - APK-Bestimmungen

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§ 4 VvP · APK-Bestimmungen

1. Im Rahmen der Abwicklung von vorzeitigen Pensionierungen sind die Bestimmungen des Vorsorgereglements und des Kernplans der Aargauischen Pensionskasse (APK) zu berücksichtigen.

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