§ 2 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Ausgleich der Leistungskürzung
§ 2 VvP · Ausgleich der Leistungskürzung
1. Der Arbeitgeber beteiligt sich am Ausgleich der Leistungskürzungen nach Massgabe seines Interesses an der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
2. Ist das Interesse an einer Weiterbeschäftigung gering, beteiligt er sich bis zum Maximum des vom Grossen Rat bestimmten Rahmens am Ausgleich der Leistungskürzungen. Bei mittlerem Interesse gleicht er maximal 60 % dieses Rahmens aus.
3. Er berücksichtigt dabei die Leistung und das Verhalten der letzten fünf Jahre. Als Grundlage dienen in erster Linie Mitarbeitendenbeurteilungen beziehungsweise bei Lehrpersonen die Beurteilungen durch die Schulleitenden. Bei Personen ohne regelmässige Beurteilungen von Leistung und Verhalten gibt die vorgesetzte Stelle oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beurteilung ab. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit guten bis sehr guten Beurteilungen können das jeweilige Maximum erreichen.
4. Der Arbeitgeber berücksichtigt beim Ausgleich der Leistungskürzungen zudem die persönlichen Verhältnisse, namentlich allfällige berufsbedingte gesundheitliche Beeinträchtigungen, und die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.