165.321
APKVvP
CH-AG
§ 1a Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Mitglieder der Gerichte
§ 1a VvP · Mitglieder der Gerichte
1. Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss § 7 Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justizleitung die Aufgaben der Anstellungsbehörde und der Kanton Aargau diejenigen des Arbeitgebers.