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165.321 APKVvP CH-AG

§ 1a Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Mitglieder der Gerichte

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§ 1a VvP · Mitglieder der Gerichte

1. Bei den Mitgliedern der Gerichte gemäss § 7 Abs. 2 DvPEN übernimmt die Justizleitung die Aufgaben der Anstellungsbehörde und der Kanton Aargau diejenigen des Arbeitgebers.

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