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165.321 APKVvP CH-AG

§ 1 Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Vereinbarung

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§ 1 VvP · Vereinbarung

1. Einigen sich die Anstellungsbehörde und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter über die zu beantragenden Einzelheiten einer vorzeitigen Pensionierung, werden diese in einer schriftlichen, von beiden Parteien unterzeichneten, Vereinbarung festgehalten.

2. Diese Vereinbarung enthält neben der Bezeichnung der Parteien insbesondere folgende Angaben

1. das geplante Datum der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder die beabsichtigten Teilschritte der Pensionierung,

2. die Höhe der Einmaleinlage in die Aargauische Pensionskasse (APK) zugunsten der versicherten Person mit dem Vorbehalt allfälliger Änderungen der geltenden Berechnungsgrundlagen (z.B. bei Änderung des Zivilstandes) vor der vorzeitigen Pensionierung,

3. die Regelung eines allfälligen Ferienanspruchs, Gleitzeitsaldos oder Überstundenguthabens.

3. In der Vereinbarung ist festzuhalten, dass sie erst mit Genehmigung des Antrages über eine vorzeitige Pensionierung durch die zuständige Behörde in Kraft tritt.

Verordnung über die vorzeitige Pensionierung (VvP) - Vereinbarung § 1a VvP →

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