165.320
DvPEN
CH-AG
§ 9 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - b) Überbrückungsrente
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§ 9 DvPEN · b) Überbrückungsrente
1. Die Mitarbeitenden erhalten zusätzlich eine AHV-Überbrückungsrente.
2. Deren Höhe ist begrenzt durch den Betrag der einfachen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), wie sie bei unverändertem Einkommen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters berechnet worden wäre. Im Rahmen dieser Begrenzung richtet sie sich nach den Kriterien gemäss § 8.
3. Die Überbrückungsrente wird bis zum Erreichen des Monats, in dem die Mitarbeitenden Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben, ausgerichtet.