165.320
DvPEN
CH-AG
§ 8 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Leistungen a) Ausgleich der Kürzung
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§ 8 DvPEN · Leistungen a) Ausgleich der Kürzung
1. Die Kürzung der Altersleistungen der Aargauischen Pensionskasse (APK) infolge vorzeitiger Pensionierung wird wie folgt ausgeglichen
a) ab 15 Dienstjahren höchstens 100 %,
b) von 7 bis 14 Dienstjahren höchstens 75 %,
c) von 4 bis 6 Dienstjahren höchstens 50 %.
2. Bei vorzeitigen Pensionierungen im gegenseitigen Einvernehmen bemisst sich die finanzielle Beteiligung in diesem Rahmen nach der Interessenlage des Arbeitgebers, den Leistungen und dem Verhalten der Mitarbeitenden bis zum nachweisbaren Leistungsabfall sowie ihren persönlichen Verhältnissen. Der Regierungsrat erlässt entsprechende Ausführungsbestimmungen.
3. Die APK berechnet den für den Ausgleich der Kürzung erforderlichen Betrag nach versicherungstechnischen Grundsätzen.