165.320
DvPEN
CH-AG
§ 7 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - b) Mitglieder und Mitarbeitende der Gerichte und des Generalsekretariats Justiz
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§ 7 DvPEN · b) Mitglieder und Mitarbeitende der Gerichte und des Generalsekretariats Justiz
1. Bei Angestellten der Gerichte und des Generalsekretariats Justiz entscheidet die Justizleitung auf Antrag der Anstellungsbehörde über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Bei vom Volk, dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte entscheidet auf Antrag der Justizleitung das Gremium gemäss § 12c über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.