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165.320 DvPEN CH-AG

§ 6 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Zuständigkeiten a) Mitarbeitende der Verwaltung und Lehrpersonen

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§ 6 DvPEN · Zuständigkeiten a) Mitarbeitende der Verwaltung und Lehrpersonen

1. Bei Angestellten der Departemente und der Staatskanzlei sowie bei Lehrpersonen an kantonalen Schulen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des jeweiligen Departements beziehungsweise der Staatskanzlei über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

2. Bei Beamtinnen und Beamten gemäss § 3 Abs. 2 PersG entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des jeweiligen Departements beziehungsweise der Staatskanzlei über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

3. Bei Lehrpersonen an Kindergärten sowie an Volksschulen entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Departements Bildung, Kultur und Sport über die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber oder über die finanzielle Beteiligung bei vorzeitiger Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen.

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