165.320
DvPEN
CH-AG
§ 5 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Stellungnahme
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§ 5 DvPEN · Stellungnahme
1. Um eine einheitliche und damit rechtsgleiche Handhabung des Dekrets sicherzustellen, ist vor dem Entscheid über die Beteiligung an einer vorzeitigen Pensionierung die Stellungnahme des für das Personal zuständigen Departements einzuholen.