§ 4 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Durch den Arbeitgeber
§ 4 DvPEN · Durch den Arbeitgeber
1. Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber kann erfolgen bei Aufhebung der betroffenen Stelle sowie bei mangelnder Eignung infolge wesentlich veränderter Anforderungen an die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgeübte Funktion.
2. Vorab ist der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren beziehungsweise seinen Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.
3. Die vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber erfolgt unter Beachtung der Kündigungsfrist, nachdem die zuständige Behörde gemäss den §§ 6 und 7 der vorzeitigen Pensionierung zugestimmt hat.
4. Eine vorzeitige Pensionierung durch den Arbeitgeber ist bei Beamtinnen und Beamten gemäss § 3 Abs. 2 PersG sowie bei vom Volk, dem Grossen Rat oder dem Regierungsrat gewählten Mitgliedern der Gerichte ausgeschlossen.