165.320
DvPEN
CH-AG
§ 3 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Im gegenseitigen Einvernehmen
Vorzeitige Pensionierung
§ 3 DvPEN · Im gegenseitigen Einvernehmen
1. Eine vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen kann erfolgen, wenn ein gemeinsames Interesse von Arbeitgeber und Mitarbeiterin oder Mitarbeiter an einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht und deren Leistungseinbusse nicht auf mangelnder Leistungsbereitschaft beruht.
2. Dem Abschluss der Vereinbarung geht der Entscheid der zuständigen Behörde gemäss den §§ 6 und 7 über die finanzielle Beteiligung voraus.