165.320
DvPEN
CH-AG
§ 2 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Arten
Vorzeitige Pensionierung
§ 2 DvPEN · Arten
1. Mitarbeitende können ab ihrem vollendeten 60. Altersjahr ganz oder teilweise pensioniert werden
a) im gegenseitigen Einvernehmen,
b) durch den Arbeitgeber.