Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.320 DvPEN CH-AG

§ 2 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Arten

Vorzeitige Pensionierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 DvPEN · Arten

1. Mitarbeitende können ab ihrem vollendeten 60. Altersjahr ganz oder teilweise pensioniert werden

a) im gegenseitigen Einvernehmen,

b) durch den Arbeitgeber.

← § 1 DvPEN Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Grundsatz § 3 DvPEN →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →