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165.320 DvPEN CH-AG

§ 14 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Publikation und Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 14 DvPEN · Publikation und Inkrafttreten

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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