165.320
DvPEN
CH-AG
§ 14 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Publikation und Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 14 DvPEN · Publikation und Inkrafttreten
1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.