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165.320 DvPEN CH-AG

§ 13 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 13 DvPEN · Übergangsrecht

1. Die aufgrund des Dekrets über die Versetzung von Mitarbeitenden in den vorzeitigen Ruhestand zur Umsetzung von Stellenkürzungen vom 23. November 2004 zugesicherten Leistungen werden nach Massgabe der darin enthaltenen Bestimmungen weiter ausgerichtet.

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