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165.320 DvPEN CH-AG

§ 12c Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Zuständigkeit

Entschädigungen bei Nichtwiederwahl
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§ 12c DvPEN · Zuständigkeit

1. Über die zusätzliche Entschädigung oder die vorzeitige Pensionierung im gegenseitigen Einvernehmen bei einer Nichtwiederwahl entscheiden unter dem Vorsitz der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten der grossrätlichen Kommission Aufgabenplanung und Finanzen KAPF die Präsidentin beziehungsweise der Präsident der grossrätlichen Kommission für Justiz JUS, die Obergerichtspräsidentin beziehungsweise der Obergerichtspräsident und die Vorsteherinnen beziehungsweise Vorsteher der Departemente Finanzen und Ressourcen sowie Volkswirtschaft und Inneres.

2. Das Gesuch für eine zusätzliche Entschädigung oder eine vorzeitige Pensionierung ist durch die betroffene Person beim zuständigen Departement beziehungsweise bei der Justizleitung einzureichen. Diese leiten das Gesuch mit einer Entscheidempfehlung an das Entscheidgremium gemäss Absatz 1 weiter.

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