165.320
DvPEN
CH-AG
§ 12a Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Lohnfortzahlung
Entschädigungen bei Nichtwiederwahl
§ 12a DvPEN · Lohnfortzahlung
1. Wer trotz Kandidatur vom Volk oder vom Grossen Rat in ein Hauptamt nicht wiedergewählt wird, erhält den Lohn noch während sechs Monaten, wenn das Amtsende vor Ablauf dieser Frist liegt. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
2. Mit der Pensionierung oder der Erzielung eines anderweitigen Erwerbseinkommens entfällt der Anspruch auf eine weitere Lohnfortzahlung beziehungsweise reduziert er sich anteilmässig um das erzielte anderweitige Erwerbseinkommen.