165.320
DvPEN
CH-AG
§ 12 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Neue Erwerbstätigkeit
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§ 12 DvPEN · Neue Erwerbstätigkeit
1. Nehmen vorzeitig pensionierte Mitarbeitende eine neue Erwerbstätigkeit auf, sind sie bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters verpflichtet, dies der APK zu melden.
2. Wird mit dem neuen Jahreseinkommen und den ausgerichteten Leistungen der vor dem Ruhestand erzielte Bruttolohn überschritten, ist die vom Kanton gemäss diesem Dekret finanzierte AHV-Überbrückungsrente durch die APK entsprechend zu kürzen.