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165.320 DvPEN CH-AG

§ 11 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Ausrichtung der Leistungen

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§ 11 DvPEN · Ausrichtung der Leistungen

1. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die APK. Diese ist dafür zu entschädigen.

2. Die Ausfinanzierung des Ausgleichs der Kürzung der ordentlichen APK-Altersrente und die Überbrückungsrente werden der APK durch den Kanton vergütet.

3. Die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden bei Lehrpersonen an Kindergärten sowie an Volksschulen richtet sich nach dem Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 2005.

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