Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.320 DvPEN CH-AG

§ 10 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - c) Kürzung

...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 DvPEN · c) Kürzung

1. Die unter Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags gemäss § 8 von der APK berechnete Altersrente (inklusive Rentenumwandlungswert des bezogenen Alterskapitals) und die Überbrückungsrente dürfen zusammen höchstens 90 % des bisherigen Bruttolohns betragen.

← § 9 DvPEN Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Grundsatz § 11 DvPEN →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →