165.320
DvPEN
CH-AG
§ 10 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - c) Kürzung
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§ 10 DvPEN · c) Kürzung
1. Die unter Berücksichtigung des Ausgleichsbetrags gemäss § 8 von der APK berechnete Altersrente (inklusive Rentenumwandlungswert des bezogenen Alterskapitals) und die Überbrückungsrente dürfen zusammen höchstens 90 % des bisherigen Bruttolohns betragen.