165.320
DvPEN
CH-AG
§ 1 Dekret über die vorzeitige Pensionierung und die Entschädigungen bei Nichtwiederwahl (DvPEN) - Grundsatz
Allgemeines
§ 1 DvPEN · Grundsatz
1. Dieses Dekret regelt Voraussetzungen, Leistungen, Zuständigkeiten und Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung und der Entschädigungen bei Nichtwiederwahl.
2. Es ist anwendbar auf Mitarbeitende gemäss § 3 Abs. 1 und 2 PersG sowie Lehrpersonen gemäss § 1 GAL.
3. Für die hauptamtlichen Mitglieder der Gerichte sowie die Personalgruppen gemäss § 22 Abs. 1 lit. e des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 gilt dieses Dekret sinngemäss.