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165.175 CH-AG

§ 8 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Festlegung des Lohns

Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in einem befristeten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck
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§ 8 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Festlegung des Lohns

1. Der Stundenlohn von Jugendlichen in einem befristeten Anstellungsverhältnis ist in Anhang 5 geregelt.

2. Er setzt sich zusammen aus dem Basislohn inklusive 13. Monatslohn sowie der Entschädigung für Ferien und Feiertage.

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