165.175
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Festlegung des Lohns
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in einem befristeten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck
§ 8 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Festlegung des Lohns
1. Der Stundenlohn von Jugendlichen in einem befristeten Anstellungsverhältnis ist in Anhang 5 geregelt.
2. Er setzt sich zusammen aus dem Basislohn inklusive 13. Monatslohn sowie der Entschädigung für Ferien und Feiertage.