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165.175 CH-AG

§ 7 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Urlaub

Personen in Ausbildung
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§ 7 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Urlaub

1. Die Anstellungsbehörde kann bezahlte Freistellungen für die im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehenden Veranstaltungen gewähren.

2. Für zusätzlich beanspruchte, durch Ausbildungsreglemente definierte Ausbildungszeit wie Fremdsprachenaufenthalte und Projekttage wird über alle Lehrjahre ein bezahlter Urlaub von maximal 20 Tagen gewährt.

3. Zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung kann die Anstellungsbehörde den Berufslernenden einen bezahlten Urlaub bis maximal 5 Arbeitstage gewähren.

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