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165.175 CH-AG

§ 4 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Kostenbeteiligung

Personen in Ausbildung
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§ 4 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Kostenbeteiligung

1. Die Anstellungsbehörde kann Berufslernenden Beiträge an Kosten von berufsspezifischen Ausbildungen wie Projektunterricht, Fremdsprachenaufenthalte und schulbegleitendes Erlangen von berufsrelevanten Diplomen leisten, soweit diese im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen. Die Kostenbeteiligung darf über alle Lehrjahre gerechnet Fr. 2500.- bei 3 Lehrjahren und Fr. 3000.- bei 4 Lehrjahren nicht übersteigen.

2. Der Kanton beteiligt sich ausserdem an den Kosten für Schul- und Lehrmaterial. Die Kostenbeteiligung beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 600.- und in den weiteren Lehrjahren je Fr. 150.-.

3. Der Kanton beteiligt sich an den Kosten eines Notebooks, sofern er keines für den Einsatz in der Berufsschule zur Verfügung stellt. Die Kostenbeteiligung beträgt maximal Fr. 1'000.- für alle Lehrjahre zusammen und wird anteilsmässig einmal pro Lehrjahr ausbezahlt. In begründeten Ausnahmefällen kann der ganze Maximalbetrag einmalig zu Beginn des ersten Lehrjahres ausbezahlt werden.

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