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165.175 CH-AG

§ 2 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Lohnanpassungen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Lohnanpassungen

1. Das Departement Finanzen und Ressourcen überprüft periodisch die in dieser Verordnung festgelegten Löhne und unterbreitet dem Regierungsrat nach Massgabe der Kriterien von § 10 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 Antrag auf deren Anpassung.

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