165.175
CH-AG
§ 2 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien - Lohnanpassungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Löhne besonderer Personalkategorien · Lohnanpassungen
1. Das Departement Finanzen und Ressourcen überprüft periodisch die in dieser Verordnung festgelegten Löhne und unterbreitet dem Regierungsrat nach Massgabe der Kriterien von § 10 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 Antrag auf deren Anpassung.