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165.171 SpesenV CH-AG

§ 7 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) - d) Bemessung der Reisespesen

Spesen
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§ 7 Spesenverordnung, SpesenV · d) Bemessung der Reisespesen

1. Für die Bemessung der Reisespesen ist grundsätzlich der dienstliche Reiseweg massgebend.

2. Nimmt die Dienstreise ihren Anfang am Wohnsitz oder führt sie dorthin zurück, tritt, sofern dieser näher am Reiseziel liegt, für die Bemessung der Wohnsitz an die Stelle des Arbeitsortes.

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